(5) Die in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen müssen alle verfügbaren Einzelheiten umfassen, insbesondere die zur Identifizierung der nichtkonformen Batterie erforderlichen Daten, die Herkunft dieser Batterie, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des gegebenen Risikos, die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen sowie die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
- a. die Batterie entspricht den Artikeln 6 bis 10 oder den Artikeln 12, 13 und 14 nicht;
- b. die harmonisierten Normen gemäß Artikel 15 sind mangelhaft;
- c. die gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 16 sind mangelhaft.