(3) Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Organisation und Betriebsabläufe der zuständigen Behörde oder Behörden fest, einschließlich der Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften für:
- a. die Registrierung von Herstellern gemäß Artikel 55;
- b. die Zulassung von Herstellern und Organisationen für Herstellerverantwortung gemäß Artikel 58;
- c. die Aufsicht über die Wahrnehmung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 57;
- d. die Erhebung von Daten zu Batterien und Altbatterien gemäß Artikel 75;
- e. die Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 76.