Artikel 5 Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen für Batterien
Batterien dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen: den Nachhaltigkeits- und …
Artikel 5
Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen für Batterien
(1) Batterien dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen:
a.den Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen gemäß den Artikeln 6 bis 10 und Artikel 12 und
b.den Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen gemäß Kapitel III.
(2) Bezüglich aller Aspekte, die nicht unter die Kapitel II und III fallen, dürfen gemäß Absatz 1 in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterien kein Risiko für die menschliche Gesundheit, für die Sicherheit von Personen, für Sachgüter oder für die Umwelt bergen.