(1) Die Wirtschaftsakteure stellen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen einer nationalen Behörde die folgenden Informationen bereit:
- a. die Identität der Wirtschaftsakteure, von denen sie eine Batterie bezogen haben;
- b. die Identität der Wirtschaftsakteure, an die sie eine Batterie abgegeben haben, sowie die Menge und exakte Angaben zu den Modellen.