(2) Eine notifizierte Stelle übermittelt anderen notifizierten Stellen, die ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten für die gleichen Kategorien von Batterien nachgehen, ihre einschlägigen Informationen über
- a. negative und auf Verlangen auch über positive Konformitätsbewertungsergebnisse und
- b. die Beschränkung, die Aussetzung oder den Entzug einer Genehmigung.