(2) Des Weiteren gelten über die in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen die folgenden Begriffsbestimmungen:
- a. für Abfall, Abfallbesitzer, Abfallbewirtschaftung, Vermeidung, Sammlung, getrennte Sammlung, Regime der erweiterten Herstellerverantwortung, Wiederverwendung und Recycling die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG.
- b. für Marktüberwachung, Marktüberwachungsbehörde, Fulfilment-Dienstleister, Korrekturmaßnahme, Endnutzer, Rückruf und Rücknahme vom Markt sowie Risiko bezüglich der Anforderungen in Kapitel I, IV, VI, VII und IX sowie in Anhang V, VIII und XIII der vorliegenden Verordnung die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1020.
- c. für unabhängiger Aggregator und Energiespeicherung die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2019/944.