(1) In Ausnahmefällen kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für die in den Artikeln 9, 10, 12, 13, 14 und 78 genannten Anforderungen oder die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Prüfungen erlassen, wenn
- a. diese Anforderungen oder Prüfungen nicht ganz oder teilweise durch harmonisierte Normen erfasst sind, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind,
- b. die Kommission eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen mit der Erarbeitung einer harmonisierten Norm für diese Anforderungen oder Prüfungen beauftragt hat und
- c. c)mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- i) Der Auftrag der Kommission ist bisher von keiner europäischen Normungsorganisation angenommen worden,
- ii) die Kommission stellt ungebührliche Verzögerungen bei der Annahme der beantragten harmonisierten Normen fest, oder
- iii) eine europäische Normungsorganisation hat eine Norm vorgelegt, die dem Auftrag der Kommission nicht genau entspricht.