(2) Der natürlichen oder juristischen Person, die die Batterie rechtmäßig erworben hat, darunter unabhängige Wirtschaftsakteure, Abfallbewirtschafter oder in deren Namen handelnde Dritte, wird unter Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums des Batterieerzeugers über das Batteriemanagementsystem gemäß Absatz 1 jederzeit ohne Diskriminierung Lesezugriff auf die Daten für die Parameter gemäß Anhang VII gewährt, um
- a. die Batterie unabhängigen Aggregatoren oder Marktteilnehmern zur Energiespeicherung zur Verfügung zu stellen;
- b. auf der Grundlage einer Einschätzung des Alterungszustands der Batterie den Restwert oder die verbleibende Lebensdauer und die Möglichkeit der weiteren Nutzung der Batterie zu bewerten;
- c. die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung oder die Umnutzung oder Wiederaufarbeitung der Batterie zu erleichtern.