(2) Bis zum 18. August 2024 müssen die technischen Unterlagen nach Anhang VIII
- a. belegen, dass die stationären Batterie-Energiespeichersysteme den Bestimmungen gemäß Absatz 1 entsprechen und den Nachweis umfassen, dass sie in Bezug auf die Sicherheitsparameter gemäß Anhang V nach modernsten Prüfmethoden erfolgreich geprüft wurden. Die Sicherheitsparameter gelten nur, wenn an dem betreffenden stationären Batterie-Energiespeichersystem bei Verwendung unter den vom Erzeuger vorgesehenen Bedingungen eine entsprechende Gefährdung auftritt;
- b. eine Bewertung etwaiger in Anhang V nicht berücksichtigter Sicherheitsgefahren des stationären Batterie-Energiespeichersystems umfassen;
- c. den Nachweis dafür umfassen, dass die unter Buchstabe b genannten Gefahren erfolgreich gemindert und geprüft wurden; für diese Überprüfungen werden modernste Prüfmethoden verwendet;
- d. Anweisungen für die Risikominderung bei möglichem Eintritt der ermittelten Gefahren, wie Brand oder Explosion, umfassen.