(5) 1Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete
- 1. Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,
- 2. Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
- 3. weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
- 4. andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
- 5. Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
vorliegen.
2Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen.
3Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.