(1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen Beirat für Ausbildungsförderung bilden, der es bei
- 1. der Durchführung des Gesetzes,
- 2. der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung der individuellen Ausbildungsförderung und
- 3. der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen
berät.