(1) 1Auf Antrag sind Darlehensnehmende während der Rückzahlungsfrist des § 18 Absatz 3 Satz 1 bis spätestens zu deren Ablauf von der Verpflichtung zur Rückzahlung freizustellen, soweit ihr Einkommen monatlich jeweils den Betrag von 1 690 Euro nicht um mindestens 42 Euro übersteigt.
2Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht sich für
- 1. Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner um 850 Euro,
- 2. jedes Kind der Darlehensnehmenden um 770 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.
3Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Einkommen der Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und volljährigen Kinder.
4Als Kinder gelten insoweit außer eigenen Kindern der Darlehensnehmenden die in § 25 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen.
5§ 47 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.