(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende
- 1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
- 2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
- 3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
- 4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.