Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten, die unter § 1 oder § 3 fallen, bleiben bestehen. Die Regelung der schuldrechtlichen …
§
8
(1) Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten, die unter § 1 oder § 3 fallen, bleiben bestehen.
(2) Die Regelung der schuldrechtlichen Verbindlichkeiten des Unternehmens "Reichsautobahnen" bleibt vorbehalten.