(4) Die besonderen Vorgaben der §§ 44 bis 47b gelten für Aktiengesellschaften, wenn
- 1. deren Satzung den in Absatz 1 genannten Geschäftsgegenstand und die Befristung nach Absatz 3 enthält,
- 2. deren Wertpapiere zum Handel an einem regulierten Markt nach § 32 zugelassen wurden und
- 3. deren Satzung die Möglichkeit vorsieht, eine virtuelle Hauptversammlung nach § 118a des Aktiengesetzes durchzuführen.