(1) 1Die Geschäftsführung kann den Handel von Finanzinstrumenten, Wirtschaftsgütern oder Rechten
- 1. aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel zeitweilig auf Grund einer Notfallsituation gefährdet oder wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint; und
- 2. einstellen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel nicht mehr gewährleistet erscheint.
2Die Geschäftsführung ist verpflichtet, Maßnahmen nach Satz 1 zu veröffentlichen.
3Nähere Bestimmungen über die Veröffentlichung sind in der Börsenordnung zu treffen.