(3) 1Der Verordnungsgeber hat bei seiner Entscheidung nach Absatz 2 im Rahmen einer Gesamtabwägung neben den Zielen dieses Gesetzes zu prüfen, ob eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere geeignet ist, die finanzielle Stabilität der sozialen Sicherungssysteme zu gewährleisten.
2Der Verordnungsgeber hat zu berücksichtigen
- 1. die bestehenden bundesweiten Tarifverträge in der Arbeitnehmerüberlassung und
- 2. die Repräsentativität der vorschlagenden Tarifvertragsparteien.