(3) Sofern die jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichte Technische Richtlinie eine Zertifizierung beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorsieht, ist diese für folgende Systemkomponenten erforderlich:
- 1. für Hardware zur Erfassung des Lichtbildes,
- 2. für Hardware zur Erfassung der Fingerabdrücke,
- 3. für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes,
- 4. für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdruckdaten,
- 5. für Hardware zur Prüfung von Dokumenten und
- 6. für Software zur Prüfung von Dokumenten.
In Sonderlagen kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übergangsweise vom Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 abgewichen werden.