(1) Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
- 1. den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Ausländer,
- 2. die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit,
- 3. den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher und
- 4. die Feststellung, dass eine Person zu Unrecht als Deutscher, fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser geführt worden ist.
Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 entfällt bei Personen, die mit einem Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz eingereist sind.