(3) Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind spätestens zu löschen:
- 1. bei Erteilung des Visums zwei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums,
- 2. bei Rücknahme des Visumantrags zwei Jahre nach der Rücknahme und
- 3. bei Versagung, Rücknahme, Annullierung, Widerruf oder Aufhebung des Visums fünf Jahre nach diesen Entscheidungen.
Die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe o gespeicherten Fingerabdrücke sind unverzüglich zu löschen, sobald
- 1. das Visum ausgehändigt wurde,
- 2. der Antrag durch den Antragsteller zurückgenommen wurde,
- 3. die Versagung eines Visums zugegangen ist oder
- 4. nach Antragstellung ein gesetzlicher Ausnahmegrund von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken vorliegt.
Die nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d und e gespeicherten Daten sind unverzüglich bei Erteilung des Visums zu löschen. Die nach Absatz 2 Nummer 5 gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn der Grund für die Versagung, die Rücknahme, die Annullierung, die Aufhebung oder den Widerruf wegfällt und das Visum erteilt wird.