(2) Ausländer, denen nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit zum Nachweis ihres Aufenthaltsrechts eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Grenzgängerkarte auszustellen ist, haben innerhalb von drei Monaten nach der Einreise ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Daten des Ausländers enthalten:
- 1. Namen,
- 2. Vornamen,
- 3. frühere Namen,
- 4. Geburtsdatum und -ort,
- 5. Anschrift im Inland,
- 6. frühere Anschriften,
- 7. gegenwärtige und frühere Staatsangehörigkeiten,
- 8. Zweck, Beginn und Dauer des Aufenthalts und
- 9. das eheliche oder Verwandtschaftsverhältnis zu der Person, von der er ein Aufenthaltsrecht ableitet.