(5) Der Beirat hat zwölf Mitglieder. Der Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beruft den Vorsitzenden und jeweils ein weiteres Mitglied des Beirats für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung auf Vorschlag
- 1. des Bundesministeriums für Bildung und Forschung oder einer von ihm bestimmten Stelle,
- 2. des Bundesrates,
- 3. der Hochschulrektorenkonferenz,
- 4. der Deutschen Forschungsgemeinschaft e.V.,
- 5. des Auswärtigen Amts oder einer von ihm bestimmten Stelle,
- 6. des Bundesverbandes der Deutschen Industrie und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände,
- 7. des Deutschen Gewerkschaftsbundes und
- 8. des Deutschen Industrie- und Handelskammertags,
- 9. des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder einer von ihm bestellten Stelle,
- 10. des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz oder einer von ihm bestellten Stelle,
- 11. des Deutschen Akademischen Austauschdienstes.