(3) Die Befreiung nach Absatz 1 und 2 gilt für die Einreise und den Aufenthalt
- 1. an Bord,
- 2. im Gebiet eines Liegehafens und einer nahe gelegenen Gemeinde und
- 3. bei Reisen zwischen dem Grenzübergang und dem Schiffsliegeort oder zwischen Schiffsliegeorten auf dem kürzesten Wege
im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Beförderung von Personen oder Sachen sowie in der Donauschifffahrt zur Weiterbeförderung derselben Personen oder Sachen.