(1) Ziviles Flugpersonal, das im Besitz eines Flugbesatzungsausweises ist, ist vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern es
- 1. sich nur auf dem Flughafen, auf dem das Flugzeug zwischengelandet ist oder seinen Flug beendet hat, aufhält,
- 2. sich nur im Gebiet einer in der Nähe des Flughafens gelegenen Gemeinde aufhält oder
- 3. zu einem anderen Flughafen wechselt.