(7) EU-Rückkehrausweise nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 enthalten neben der Angabe des ausstellenden Staates, dem Tag und Ort der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Seriennummer des EU-Rückkehrausweises und dem Gesichts- oder Lichtbild, der Unterschrift des Inhabers sowie dem Reiseziel und gegebenenfalls Transitstaaten ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Inhaber des Passersatzpapiers:
- 1. Familienname,
- 2. den oder die Vornamen,
- 3. Staatsangehörigkeit,
- 4. Tag der Geburt,
- 5. Geschlechtsangabe mit der Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen Fällen,
- 6. ein Anmerkungsfeld.
EU-Rückkehrausweise enthalten zudem eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich enthalten:
- 1. die Abkürzung „PU“ für Dokumententyp,
- 2. die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland,
- 3. den Familiennamen,
- 4. den oder die Vornamen,
- 5. die Seriennummer des EU-Rückkehrausweises,
- 6. die Abkürzung der Staatsangehörigkeit,
- 7. den Tag der Geburt,
- 8. die Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und das Zeichen „<“ in allen anderen Fällen,
- 9. die Gültigkeitsdauer des EU-Rückkehrausweises,
- 10. die Prüfziffern und
- 11. Leerstellen.
Die Seriennummer und Prüfziffern dürfen keine Daten über die Person des Inhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten. Jeder EU-Rückkehrausweis enthält eine neue Seriennummer. Bei der Ausstellung des EU-Rückkehrausweises findet Artikel 8 Absatz 2, 5 bis 8 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 Anwendung.