(2) Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen können über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ersuchen um Auskunft an zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union richten, soweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen der kurzfristigen Mobilität gemäß § 18h oder der langfristigen Mobilität gemäß § 18i zu prüfen. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ersuchen um Auskunft an zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union richten, soweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen für die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet des Inhabers einer Blauen Karte EU, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat, zu prüfen. Die Ausländerbehörden, die Auslandsvertretungen und die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können hierzu
- 1. die Personalien des Ausländers,
- 2. Angaben zu seinem Identitäts- und Reisedokument und zu seiner im anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Blauen Karte EU sowie
- 3. die Angabe, dass ein Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU gestellt wurde, und die Angabe des Ortes der Antragstellung
übermitteln und den Inhalt der erforderlichen Auskünfte genauer bezeichnen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet eingegangene Auskünfte an die Behörde weiter, die nach Satz 1 oder Satz 2 um Auskunft ersucht hat. Die Daten, die in den Auskünften der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt werden, dürfen
- 1. die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen zu den in Satz 1 festgelegten Zwecken sowie
- 2. die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zu den in Satz 2 festgelegten Zwecken
verarbeiten.