(3) Die Ausländerbehörde erteilt die Zustimmung, wenn eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft nicht festgestellt werden kann. Es wird vermutet, dass die Anerkennung der Vaterschaft nicht missbräuchlich ist, wenn die Antragsteller belegen können, dass
- 1. sie zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung seit mindestens acht Monaten in einem gemeinsamen Haushalt wohnen,
- 2. der Anerkennende zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung substantielle regelmäßige Beiträge zum Lebensunterhalt der Mutter oder des Kindes über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten geleistet hat und auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und einer vollstreckungsfähigen Verpflichtung auch für die Zukunft die Leistung von substantiellen regelmäßigen Beiträgen zum Lebensunterhalt der Mutter oder des Kindes zu erwarten ist,
- 3. der Anerkennende zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung über mindestens sechs Monate regelmäßig Umgang mit dem Kind oder der werdenden Mutter hatte und nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, dass der Umgang auch in Zukunft beabsichtigt ist,
- 4. der Anerkennende und die Mutter einander nach der Geburt des Kindes geheiratet haben oder
- 5. die Zustimmung einer Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft für ein anderes gemeinsames Kind mit derselben Mutter erteilt wurde, es sei denn hierzu ist ein Verfahren nach § 85d Absatz 2 Satz 1 anhängig.