(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm
- 1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
- a) zu Erwerbszwecken (§§ 18a bis 18d, 18g, 19c und 21),
- b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36, 36a),
- c) aus humanitären Gründen nach § 25 Absatz 1, 2, 4a Satz 3 oder § 25b,
- d) als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder
- 2. ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 oder Absatz 4
erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.