(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ausländer, die
- 1. von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsandt werden,
- 2. sonst grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen oder
- 3. sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer aufnehmen wollen.