(3) Von einem Festhalten nach Absatz 1 oder der Überprüfungshaft nach Absatz 2 ist, auch wenn die Überprüfung noch nicht abgeschlossen ist, abzusehen, wenn das Festhalten oder die Überprüfungshaft zur Durchführung der Überprüfung nicht mehr erforderlich sind. Dies ist anzunehmen, wenn
- 1. die Identität nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1356 verifiziert oder festgestellt ist,
- 2. die biometrischen Daten nach Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1356 erfasst sind,
- 3. die Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 und 16 der Verordnung (EU) 2024/1356 abgeschlossen ist,
- 4. eine Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, insbesondere auf Grundlage der Ergebnisse der Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 und 16 der Verordnung (EU) 2024/1356, nicht zu ergreifen sein wird und
- 5. im Anschluss der Überprüfung weder eine Rückführung nach der Richtlinie 2008/115/EG noch eine Überstellung nach der Verordnung (EU) 2024/1351 durchzuführen ist.
Im Fall des Satzes 2 Nummer 5 gilt § 62 Absatz 3a Nummer 1, 5 und 6 sowie Absatz 3b Nummer 1 bis 4 entsprechend.