(2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn
- 1. ein Ausweisungsinteresse besteht,
- 2. der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient,
- 2a. er nur über ein Schengen-Visum verfügt oder für einen kurzfristigen Aufenthalt von der Visumpflicht befreit ist und beabsichtigt, entgegen § 4a Absatz 1 und 2 eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder
- 3. er die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex nicht erfüllt.