(3) Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen auch
- 1. zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes,
- 2. zur gesundheitlichen Betreuung und Versorgung von Asylbewerbern,
- 3. für Maßnahmen der Strafverfolgung,
- 4. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib und Leben des Asylbewerbers oder von Dritten und
- 5. auf Ersuchen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
den damit betrauten öffentlichen Stellen, soweit es zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist, übermittelt und von diesen dafür verarbeitet werden. Sie dürfen an eine in § 35 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannte Stelle übermittelt und von dieser verarbeitet werden, soweit dies für die Aufdeckung und Verfolgung von unberechtigtem Bezug von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, von Leistungen der Kranken- und Unfallversicherungsträger oder von Arbeitslosengeld oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist und wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen unberechtigten Bezug vorliegen. Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen der Bundesagentur für Arbeit übermittelt und von dieser verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist. § 88 Absatz 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes findet entsprechende Anwendung.