(7) Hebt das Gericht die Entscheidung des Bundesamts auf, entscheidet das Bundesamt im Einklang mit Artikel 35 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1348 innerhalb der folgenden Fristen:
- 1. Die Frist nach Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 beträgt einen Monat; die Frist nach Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 beträgt fünf Tage.
- 2. Die Frist nach Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 beträgt zwei Monate.
- 3. Die Frist nach Artikel 35 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 beträgt vier Monate.