(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes erlöschen im Einklang mit Artikel 66 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1348, wenn der Ausländer
- 1. eindeutig, freiwillig und schriftlich gegenüber dem Bundesamt auf sie verzichtet,
- 2. auf seinen Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines anderen Mitgliedstaats erworben hat oder
- 3. nachträglich in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten hat.
Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes.