(3) Die Grenzbehörde kann einen Ausländer ohne vorherige Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
- 1. der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 besteht,
- 2. die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Haft nicht vorher eingeholt werden kann und
- 3. der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Haft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme und zur Entscheidung über die Anordnung der Fortdauer der Haft vorzuführen. Ist die Fortdauer der Haft nicht bis zum Ablauf des auf die Inhaftnahme folgenden Tages durch richterliche Entscheidung angeordnet, ist der Ausländer freizulassen.