(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat und dessen Asylantrag registriert wurde, der den Asylantrag aber noch nicht eingereicht hat, wird bei der Registrierung des Antrags nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1348 eine Bescheinigung über die Meldung als Asylantragsteller (Ankunftsnachweis) im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 ausgestellt. Dieses Dokument enthält folgende sichtbar aufgebrachte Angaben:
- 1. Name und Vornamen,
- 2. Geburtsname,
- 3. Lichtbild,
- 4. Geburtsdatum,
- 5. Geburtsort,
- 6. Abkürzung der Staatsangehörigkeit,
- 7. Geschlecht,
- 8. Größe und Augenfarbe,
- 9. zuständige Aufnahmeeinrichtung,
- 10. Seriennummer der Bescheinigung (AKN-Nummer),
- 11. ausstellende Behörde,
- 12. Ausstellungsdatum,
- 13. Unterschrift des Inhabers,
- 14. Gültigkeitsdauer,
- 15. Verlängerungsvermerk,
- 16. das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),
- 17. Vermerk mit den Namen und Vornamen der begleitenden minderjährigen Kinder und Jugendlichen,
- 18. Vermerk, dass die Angaben auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen,
- 19. Vermerk, dass der Inhaber mit dieser Bescheinigung nicht der Pass- und Ausweispflicht genügt,
- 20. maschinenlesbare Zone und
- 21. Barcode.
Die Zone für das automatische Lesen enthält die in Satz 2 Nummer 1, 4, 6, 7, 10 und 14 genannten Angaben, die Abkürzung „MED“, Prüfziffern und Leerstellen. Der automatisch erzeugte Barcode enthält die in Satz 3 genannten Angaben, eine digitale Signatur und die AZR-Nummer. Die Unterschrift durch ein Kind ist zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ankunftsnachweises das zehnte Lebensjahr vollendet hat.