(3) Zuständig für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind
- 1. die Polizeien der Länder,
- 2. die Grenzbehörde, bei der der Ausländer einen Asylantrag stellt,
- 3. die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält,
- 4. die Aufnahmeeinrichtung, in der der Ausländer sich meldet, sowie
- 5. die Aufnahmeeinrichtung, die den Ausländer aufgenommen hat.