(4) Abweichend von § 59 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes wird dem Ausländer keine Ausreisefrist gewährt, wenn
- 1. der Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- 2. der Asylantrag als offensichtlich unbegründet nach Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1348 abgelehnt wurde oder
- 3. Fluchtgefahr besteht.