(4) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über
- 1. die getroffene Entscheidung und
- 2. von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe,
- a) die für eine Aussetzung der Abschiebung sprechen, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
- b) die nach § 25 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.