(1) Dieses Gesetz gilt für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose (Ausländer), die Folgendes beantragen (Asylantrag):
- 1. Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes (Asylberechtigung) oder
- 2. internationalen Schutz nach der Verordnung (EU) 2024/1347, der den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) und den subsidiären Schutz im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1347 umfasst; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.