(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
- 1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
- 2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
- 3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
- 4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
- 5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
- 6. psychische Belastungen bei der Arbeit.