(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- 2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
- 3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
- 4. Beamtinnen und Beamte,
- 5. Richterinnen und Richter,
- 6. Soldatinnen und Soldaten,
- 7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.