(4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anordnet
- 1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;
- 2. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung;
- 3. die Einholung amtlicher Auskünfte;
- 4. eine Parteivernehmung;
- 5. die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
Anordnungen nach Nummer 1 bis 3 und 5 können vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden.