(2) Durch Gesetz werden angeordnet
- 1. die Errichtung und Aufhebung eines Arbeitsgerichts;
- 2. die Verlegung eines Gerichtssitzes;
- 3. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke;
- 4. die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Arbeitsgericht für die Bezirke mehrerer Arbeitsgerichte;
- 5. die Errichtung von Kammern des Arbeitsgerichts an anderen Orten;
- 6. der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.