(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
- 1. wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war;
- 2. wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht;
- 3. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.