(2) Im Zuwendungsempfängerregister speichert das Bundeszentralamt für Steuern zu Zwecken des Sonderausgabenabzugs nach § 10b des Einkommensteuergesetzes und der Steuerermäßigung nach § 34g des Einkommensteuergesetzes automatisiert folgende Daten:
- 1. Wirtschafts-Identifikationsnummer,
- 2. Name,
- 3. Anschrift,
- 4. steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 52 bis 54,
- 5. Datum der Anerkennung als Partei im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes,
- 6. Datum der Anerkennung als Wählervereinigung,
- 7. Status als juristische Person des öffentlichen Rechts,
- 8. zuständige Finanzbehörde,
- 9. Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides, der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Feststellungsbescheides nach § 60a,
- 10. Kontoverbindungen bei Banken/Kreditinstituten und Bezahldienstleistern.