(1) Örtlich zuständig ist die Finanzbehörde,
- 1. in deren Bezirk die Steuerstraftat begangen oder entdeckt worden ist,
- 2. die zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens für die Abgabenangelegenheiten zuständig ist oder
- 3. in deren Bezirk der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz hat.