(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen
- 1. Steuerhinterziehung,
- 2. Bannbruchs nach § 372 Absatz 2, § 373,
- 3. Steuerhehlerei oder
- 4. Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat,
kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs).