(1) Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer eine Frist setzen
- 1. zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt,
- 2. zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte,
- 3. zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist.