(4) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn
- 1. die Pfändung durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten abgewendet wird,
- 2. auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat,
- 3. ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden, oder
- 4. die Pfändung in den Fällen des § 281 Absatz 3 dieses Gesetzes sowie der § 811 Absatz 4 und § 851b Absatz 1 der Zivilprozessordnung unterbleibt.
Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben.